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| Leasingverträge haben ähnlichen Charakter wie Mietverträge. Von der Miete unterscheidet sich Leasing durch die Tatsache, dass die mietvertraglich geschuldete Wartungs- und Instandsetzungsleistung bzw. der Gewährleistungsanspruch auf den Leasingnehmer umgewälzt wird. Dies geschieht im Austausch gegen die Abtretung der Kaufrechte seitens des Leasinggebers und die Finanzierungsfunktion (Vollamortisation) beim Leasing. Der Leasingnehmer trägt hierbei die Sach- und Preisgefahr. Leasingverträge sind somit „atypische“ Mietverträge. Daher ist der Begriff Mietkauf als Synonym für Leasing üblich, obwohl beim Mietkauf auch das Eigentum auf den Käufer übergeht. Nach Ende des Leasingvertrages geht das Leasinggut an den Leasinggeber zurück oder wird an den Leasingnehmer oder einen Dritten veräußert. Die Klientel von Leasingfirmen besteht hauptsächlich aus Gewerbetreibenden, eine Ausdehnung auf Privatkunden ist jedoch zu beobachten – besonders im Bereich des Absatzleasings (v. a. Kraftfahrzeug-Leasing). Man unterscheidet das Finanzierungsleasing und das Operative Leasing. Während Finance-Leasing die Miete sowie eine Kaufoption umfasst, bezieht sich Operate-Leasing nur auf die Miete. |